Der Gesetzgeber regelt bewusst keinen Umfang des Umgangsrechts für gemeinsame Kinder, damit die Eltern eine gemeinsame Umgangsregelung vereinbaren können.
Kommt keine Einigung zwischen den Eltern eines Kindes im Hinblick auf den Umgang und der Ausgestaltung zustande, so kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB den Umgang regeln. Das Gericht trifft dann unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten, Möglichkeiten und den berechtigten Interessen der Eltern die Entscheidung, die dem Wohl des Kindes entspricht.
Kann sich mein Umgangsrecht während der Corona-Pandemie verändern? Darf ich mit meinem Kind während der Weihnachtsferien oder über die Feiertage in den Urlaub fahren? Muss ich während des Umgangs zusätzliche Auflagen als Schutzmaßnahmen gegen Corona beachten?
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2020 – 9 UF 119/20) beschloss, dass der Ort, an dem der Umgang auch für den Ferien-/Feiertagsumgang stattfinden soll, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird. Der Umgangsberechtigte muss hierbei die Grenze zur Kindeswohlgefährdung berücksichtigen. Während der Umgangszeit kann der Berechtigte die Transportmittel frei wählen. Er trägt aber das Risiko, wenn ein rechtzeitiger Transport nicht stattfinden kann.
Ferner verweist das Gericht darauf, dass man gegen dem Umgangsberechtigten keinen Anspruch auf Einhaltung der Corona-Regeln hat. Dem Umgangsberechtigten kann ferner nicht das Tragen einer FFP2-Maske als Schutzmaßnahmen gegen Corona auferlegt werden.
NZ Fam 21/2020, S. 976