Der Gesetzgeber regelt bewusst keinen Umfang des Umgangsrechts für gemeinsame Kinder, damit die Eltern eine gemeinsame Umgangsregelung vereinbaren können. Kommt keine Einigung zwischen den Eltern eines Kindes im Hinblick auf den Umgang und der Ausgestaltung zustande, so kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB den Umgang regeln. Das Gericht trifft dann„Umgangsrecht während Corona in den Weihnachtsferien“ weiterlesen