Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat durch Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15 – entschieden:
Die Verwertung eines „Zufallsfundes“ aus einer gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
Anmerkung von Rechtsanwalt Christian Klespe:
Der Arbeitgeber betrieb einen Lebensmittelmarkt. In der Warengruppe Zigaretten hatte sich der Inventurverlust verzehnfacht und begründete den Verdacht einer Straftat gegen zwei bestimmte Mitarbeiterinnen. Die verdeckte Überwachung der Kassen war gerechtfertigt, denn die folgenden Voraussetzungen waren gegeben:
Der Verdacht – nicht bloße Mutmaßungen – richtete sich auf eine konkrete strafbare Handlung gegen bestimmte Arbeitnehmer. Weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung waren zuvor ausgeschöpft.
Überraschend war auf den Videoaufnahmen aber dann zu sehen, dass eine andere Mitarbeiterin 13 mal dieselbe Pfandflasche scannte und 3,25 € der Kasse zu Unrecht entnahm. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, die Kündigung der Mitarbeiterin sei zulässig, obwohl die Videoaufnahmen der Klärung des Diebstahls von Zigaretten durch andere Arbeitnehmer dienten.
Dass der Schadens von “nur“ 3,25 € durch eine Straftat zur Kündigung ausreicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eindeutig. Die Frage hat das Bundesarbeitsgericht deshalb nicht im Ansatz problematisiert. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Wirksamkeit der Kündigung von einigen weiteren wesentlichen formalen Voraussetzungen abhängig ist. Vorsorglich und nachträglich ist die Prüfung durch einen Rechtsanwalt deshalb absolut sinnvoll.