Der 8. Senat des Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 09.11.2016 – XIII ZR 73/16 – entschieden:
Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs.1 Satz 2 BGB zur Folge haben – was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist -, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt.
Anmerkung von Rechtsanwalt Christian Klespe:
Der Mieter war bettlägerig, an Demenz erkrankt und wohnte mehr als 60 Jahre in der Wohnung. Er beleidigte die Vermieterin und ihre Hausverwaltung indem er sie u.a. als „Terroristen“ und „naziähnlichen braunen Misthaufen“ bezeichnet, die er „in den Knast schicken“ und dazu veranlassen werde, „seine Stiefel und die….. benutzte Windel zu lecken“.
Es ist durch ständige Rechtsprechung juristisch abgesichert, dass diese Beleidigungen die fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Vorinstanz, das Landgericht hatte aber nicht geprüft, ob die persönlichen Lebensumstände des Mieters ausnahmsweise im Einzelfall der fristlosen Kündigung entgegenstehen. Deshalb hat der BGH den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der erfahrene Rechtsanwalt kann – wenn er frühzeitig eingebunden ist – diese Problematik umgehen. Die Kündigungen müssen durch entsprechende Maßnahmen im Vorfeld abgesichert werden. Darüber hinaus kommt es entscheidend auf die Abfassung der Erklärungen an. Wie immer in der juristischen Problemlösung, es kommt auf die Formulierung im Detail an.