Der 8. Senat des Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 09.11.2016 – XIII ZR 73/16 – entschieden: Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen„Schwere Beleidigungen rechtfertigen nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung des Mietvertrages über die Wohnung“ weiterlesen