Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 02.03.2017 zum Az. 3 C 19.15 sinngemäß entschieden:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist im Einzelfall staatlich zu erlauben. In Extremfällen ist eine Ausnahmesituation für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung steht. Ihnen darf der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein.
Heute liegt nur eine Pressemitteilung des BVerwG vor, das Urteil ist noch nicht veröffentlicht !
Kommentar von Rechtsanwalt Christian Klespe:
Zu Recht betont der Gesetzgeber und die Justiz immer wieder den absoluten Schutz des Lebens! Er findet aber seine Grenzen im Recht des Einzelnen über sein Leben und seinen Tod selbst bestimmen zu dürfen. Dieses Recht ist durch die vom Bundestag im letzten Jahr beschlossene Verschärfung des Strafrechtes, den § 217 StGB nach meiner Ansicht in verfassungswidriger Weise beschnitten worden. Unter dem Deckmantel einer humanen Neuregelung der Sterbehilfe wurde das Strafrecht verschärft. Die einflussreiche Lobby von Institutionen, deren finanzielle Interessen betroffen sein könnten und moralisch irregeleitete Politiker, entmündigen dadurch Menschen in einer Situation, die den Kern ihrer menschlichen Würde betrifft. Ich persönlich empfinde diese Bevormundung durch die Mehrheit des Bundestages als intolerant, rücksichtslos und unerträglich. Es ist mutig und richtig, dass das BVerwG nun ein Signal in die entgegengesetzte Richtung gesetzt hat.