Kinder dürfen in beiden Haushalten der Eltern wechseln betreut werden.

Der 7. Familiensenat des BUNDESGERICHTSHOF hat durch Beschluss vom 01.02.2017 zum Az.: XII ZB 601/15 u.a. entschieden:

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl…….

Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.

Anmerkung von Rechtsanwalt Christian Klespe:

Der BGH hat zum wiederholten Mal betont, was nach dem Gesetz eigentlich selbstverständlich ist: Entscheidend ist ausschließlich das Kindeswohl, die Interessen der Eltern treten dahinter zurück. Konsequent ist danach, dass der Familiensenat des BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat, weil es die Anhörung des Kindes unterlassen hatte. Zwischen den Eltern kann in regelmäßigen zeitlichen Abständen (z.B. wochenweise) die Betreuung des Kindes wechseln, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz steht diesem sogenannten Wechselmodell nicht grundsätzlich entgegen.