Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat durch Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15 – entschieden: Die Verwertung eines „Zufallsfundes“ aus einer gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein. Anmerkung von Rechtsanwalt Christian Klespe: Der Arbeitgeber betrieb einen Lebensmittelmarkt. In„Erlaubte Videoaufnahmen sind auch Beweismittel für die arbeitsrechtliche Kündigung wegen einer zufällig entdeckten Straftat“ weiterlesen