Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 22.09.2016 – 15 U 33/16 – entschieden (Leitsatz des Verfassers):
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung aller vier – auf dem Nachbargrundstück angebrachter – Kameras aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 analog BGB i.V.m. Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG zu, weil die Beklagte früher das Grundstück des Klägers gefilmt hat. Voraussetzung des Abwehrrechtes wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ist, dass die Entfernung der Kameras aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles die einzig in Betracht kommende Möglichkeit ist, die Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen.
Selbst wenn die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran haben sollte, ihr Grundstück zu überwachen, rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel keine Überwachung fremder Grundstücke oder des öffentlichen Straßenraums vor bzw. hinter diesem Grundstück (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 265/10, juris Rn.13).
Anmerkung von Rechtsanwalt Christian Klespe:
Die staatliche Videoüberwachung öffentlicher Räume unterliegt anderen Regeln als die Überwachung privater Grundstücke und der angrenzenden Flächen. Die private Überwachung privater Grundstücke ist unzulässig. Das OLG Köln hat den Schutz der Privatsphäre zu Recht pragmatisch gesichert. Hat der Nachbar bereits einmal rechtswidrige Aufnahmen erstellt, kann er sich nicht mit der Behauptung entlasten, er nutze die Kameras ausschließlich zur Überwachung seines Grundstückes. Das Urteil erweist wieder die Notwendigkeit einer fachkundigen Vorbereitung der Klage durch die Sicherung der entscheidenden Beweismittel. Auf dieser Basis ist die Klage gegen den “spionierenden“ Nachbarn erfolgreich.