Weiterhin Vorsicht beim Verlassen der Ehewohnung !

Der 7. Familiensenat des BGH hat durch Beschluss vom 28.09.2016 – XII ZB 487/15 – entschieden:

Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB (Anm. Rechtsanwalt Klespe: § 985 = Eigentumsrecht)gestützte Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig.

Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361 b IV BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gem. § 1361 b I BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.

Kommentar von Rechtsanwalt Klespe:

Auch schon nach der alten Rechtslage drohte dem Ehegatten, der die Wohnung nicht nur kurzzeitig verließ, ein schwerwiegender Verlust seiner Rechtsposition. Folge ist in der Regel außerdem die erhebliche Schwächung der strategischen Ausgangsposition im weiteren familienrechtlichen Verfahren. Rechtssicher ist nach dem Beschluss des BGH nun, dass während der Trennungsphase keine Ansprüche aus Eigentum vor den Zivilgerichten durchsetzbar sind und die Rechtsanwälte unter bestimmten Bedingungen die Rückkehr des Ehegatten in die Wohnung vor Gericht durchsetzen können. Wir können den Fehler des schlecht beratenen Ehegatten damit korrigieren. Davon unabhängig besteht nach der neuen und auch nach der alten Rechtslage in Härtefällen ein Anspruch des Ehegatten auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung.

Rechtsanwalt Christian Klespe