Scheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen und mindern die Steuerpflicht

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen vom 28.04.2016 (VI R 5/15 und VI R 15/15) entschieden:

Die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind zwar als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Kommentar von Rechtsanwalt Klespe:

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Nur die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleichs sind nun steuerlich absetzbar. Die Kosten aller weiteren Familiensachen, für deren Regelung die Inanspruchnahme der Familiengerichte nicht zwingend vorgesehen ist, mindern die Steuerlast nicht. Damit wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, Familiensachen einvernehmlich zu regeln. Allerdings sollte jeder Rechtsanwalt unabhängig von steuerlichen Regelungen zunächst alle Möglichkeiten zur einvernehmlichen Regelung der Scheidung und der Scheidungsfolgesachen wie z.B. Sorgerecht, Unterhalt und Zugewinnausgleich ausschöpfen.

Rechtsanwalt Christian Klespe