Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 08.03.2021 (Az. 6 UF 3/21) entschieden, dass einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis bei der Schutzimpfung übertragen werden kann ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind haben, streiten über die Durchführung der Schutzimpfung für das Kind. Das Amtsgericht hatte die Alleinentscheidungsbefugnis an die Kindesmutter gem. § 1628 BGB übertragen. Der Kindesvater legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, dass die Impffähigkeit vor der gerichtlichen Entscheidung ernstlich überprüft werden müsse. Ferner werde durch die Impfung die körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Zudem könne das Kind auch ohne eine Impfung die Kindertageseinrichtung besuchen, da es die Entscheidungsfreiheit der Kindeseltern darstelle.
Das OLG Frankfurt a. M. holte weder ein Sachverständigengutachten ein, noch erfolgte eine erneute mündliche Verhandlung. Die Entscheidung richte sich nach dem Kindeswohl. Die Alleinentscheidung sei an das Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl entspreche. Bei der Frage von Gesundheitsaspekten solle das Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen bekommen, der ein besseres Konzept vorläge. Durch die positive Einstellung zur Schutzimpfung würde sich das Elternteil eine grundsätzlich positive Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientieren. Hierdurch ergäbe sich kein Anlass, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse. Der Kinderarzt könne die Impffähigkeit durch eine Prüfung eher feststellen. Außerdem werden Schutzimpfungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung von Indikationen. Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikationen durchgeführt. Die Hinweise STIKO müssen ebenfalls wie die Informationen zum Impfstoff beachtet werden. Hierdurch werde die Sorge hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe ausreichend Rechnung getragen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NZFam 2017, 561), dass ein Sachverständigengutachten unterbleiben kann, wenn es keinen Anlass zur weiteren Ermittlung bestehe.
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NZFam 8/2021, S. 373