Corona-Pandemie: Ordnungsmittel wegen Umgangsverweigerung

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschied mit Beschluss vom 25. März 2020
(Aktenzeichen: 10 WF 77/20), dass auch während der Corona-Pandemie die gerichtlich vereinbarte Umgangsregelung mit dem Kind eingehalten werden muss. Das Elternteil, welches den Umgang nicht stattfinden lässt, wird mit einem Ordnungsgeld, ersatzweise mit Ordnungshaft geahndet.

Zum Sachverhalt:
Die Eltern des Kindes hatten eine Umgangsregelung getroffen. Hiernach war der Vater alle 14 Tage zum Umgang berechtigt. Die Mutter des Kindes schlug dem Vater Ende März 2020 vor, den Wochenendumgang wegen der Corona-Pandemie zu verringern, damit das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus verringert wird. Im Haushalt des Vaters hielten sich viele verschiedene Personen auf. Zudem leide sie seit Mitte März an einer Erkältung und ihr Lebensgefährte sei in einem systemrelevanten Betrieb tätig und dürfe nicht erkranken.

Entscheidung:
Das OLG Schleswig entschied, dass die Mutter als umgangsverpflichtendes Elternteil ohne Einverständnis des Vaters als umgangsberechtigten Elternteil nicht befugt sei, über die Umgangsregelung eigenständig zu entscheiden. Die Corona-Pandemie und das erhöhte Gesundheitsrisiko seien kein Grund, weswegen der Vater mit dem Kind keinen Umgang haben darf. Denn weder das Kind noch einer der Beteiligten waren nachweislich an COVID-19 erkrankt. Außerdem war keine betroffene Person in Quarantäne oder wies ein besonderes Risikopotenzial im Hinblick auf Vorerkrankungen auf.

Die Erkältung der Mutter des Kindes stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar.
Nach Abwägung aller Interessen muss die allgemeine Gefahr einer Ansteckung hinter dem höherrangigen Rechtsgut des Umgangsrechts zurücktreten.

Das OLG Schleswig entschied, dass die Mutter des Kindes, welches den Umgang mit dem Vater nicht stattfinden ließ, mit einem Ordnungsgeld, ersatzweise mit Ordnungshaft für jede Zuwiderhandlung geahndet wird.

Hinweis von Rechtsanwältin Wagner:
Die Entscheidung des OLG Schleswig kann sicherlich anders ausfallen, wenn es konkrete Risikofaktoren, z. B. Infektionen im Umfeld der Familie oder örtliche Risikoeinstufungen vorliegen.

(Nachzulesen: NZFam 14/2020, S. 632)

Rechtsanwältin Wagner