{"id":651,"date":"2020-12-07T16:16:58","date_gmt":"2020-12-07T16:16:58","guid":{"rendered":"https:\/\/soester-kanzlei.de\/?p=651"},"modified":"2020-12-07T16:18:30","modified_gmt":"2020-12-07T16:18:30","slug":"umgangspflicht-des-kindesvaters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/soester-kanzlei.de\/?p=651","title":{"rendered":"Umgangspflicht des Kindesvaters"},"content":{"rendered":"\n<p>Schwierigkeiten beim Umgang der gemeinsamen Kindern bei getrenntlebenden bzw. geschiedenen Eltern ist \u00fcblich. Allerdings besteht hierbei h\u00e4ufig das Problem, dass der Kindesvater Umgang w\u00fcnscht und die Kinder aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden von dem Vater fern bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nun eine Entscheidung zum Umgangsrecht und deren Durchsetzung zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:36px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eltern der drei gemeinsamen Kinder lebten getrennt. Sie hatten gemeinsam das Sorgerecht. Nachdem der Kindesvater aus der gemeinsamen Wohnung auszog, fand der Umgang nicht mehr regelm\u00e4\u00dfig statt. Die Kinder vermissten ihren Vater sehr und w\u00fcnschten sich mehr Umgang mit ihrem Vater. Daraufhin leitete die Kindesmutter ein Umgangsverfahren ein. Der Kindesvater teilte dem Gericht mit, dass f\u00fcr ihn kein Umgang m\u00f6glich sei, da er w\u00f6chentlich bis zu 120 Stunden arbeite, ein neugeborenes Kind habe und lediglich 3-4 Stunden schlafe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das zust\u00e4ndige Amtsgericht beschloss zuvor, dass der Kindesvater die gemeinsamen Kinder an einem Sonntag im Monat tags\u00fcber sowie&nbsp;&nbsp;in n\u00e4here bezeichneten Ferienzeiten zu sich nehmen m\u00fcsse.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kindesvater legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:29px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Kindesvater gesetzlich zum Umgang verpflichtet sei. Die Eltern haben die Grundrechtskataloge zugewiesene Verantwortung f\u00fcr ihre Kinder und diese grundrechtliche Verankerung konkretisiere auch eine Umgangspflicht. Diese Pflicht aus dem Grundgesetz besteht nicht nur zwischen den Eltern und dem Staat, sondern auch gegen\u00fcber den Eltern zu ihren Kindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Kind ben\u00f6tige Schutz und Hilfe, um zu einer eigenverantwortlichen Pers\u00f6nlichkeit heranzuwachsen. Damit dieses verwirklicht wird, sei eine solche Pflicht f\u00fcr die Eltern auch gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht betonte: \u201eDas Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsaus\u00fcbung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtstr\u00e4ger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das grundgesetzlich gesch\u00fctzte Erziehungsrecht der Eltern sei dem Interesse und dem Wohl der Kinder auszurichten. F\u00fcr das Wohl der Kinder sei es wichtig, dass sie ihre Eltern kennenlernen, mit ihnen vertraut werden und\/oder eine pers\u00f6nliche Beziehung zu ihnen aufbauen. Der Umgang soll die pers\u00f6nliche Beziehung zwischen den Kindern undenkbar Eltern f\u00f6rdern.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kindesvater entzieht sich seiner elterlichen Verantwortung, wenn er jeglichen Umgang verweigere und dadurch die pers\u00f6nliche Beziehung nicht aufbaut. Die Erziehungspflicht wird hierdurch vom Kindesvater vernachl\u00e4ssigt. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass es wissenschaftliche Erkenntnisse gebe, dass der Umgang f\u00fcr die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht entschied in diesem Fall, dass der Umgang durch eingeschr\u00e4nkte Umgangsverpflichtungen stattfindet. Das Gericht ber\u00fccksichtigte die derzeitige Belastung des Kindesvaters. Ferner sei aber festzuhalten, dass \u201edie vorgetragenen Belange des Kindesvaters ihn eher zu einer Umstrukturierung seiner Priorit\u00e4ten veranlassen sollten, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen Kindern weiter nicht nachzukommen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:28px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><em>Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.11.2020, Az.: 3 UF 156\/20<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schwierigkeiten beim Umgang der gemeinsamen Kindern bei getrenntlebenden bzw. geschiedenen Eltern ist \u00fcblich. Allerdings besteht hierbei h\u00e4ufig das Problem, dass der Kindesvater Umgang w\u00fcnscht und die Kinder aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden von dem Vater fern bleiben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nun eine Entscheidung zum Umgangsrecht und deren Durchsetzung zu treffen. 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