{"id":584,"date":"2020-09-17T11:08:08","date_gmt":"2020-09-17T11:08:08","guid":{"rendered":"https:\/\/soester-kanzlei.de\/?p=584"},"modified":"2020-11-11T14:17:07","modified_gmt":"2020-11-11T14:17:07","slug":"urlaubsreise-ohne-zustimmung-des-anderen-elternteils-waehrend-der-corona-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/soester-kanzlei.de\/?p=584","title":{"rendered":"Urlaubsreise ohne Zustimmung des anderen Elternteils w\u00e4hrend der Corona-Pandemie?"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied mit Beschluss vom 30.07.2020 (Akz. 2 UF 88\/20), dass eine Flugreise eines Kindes nach Mallorca von erheblicher Bedeutung ist. Denn die Schutzma\u00dfnahmen f\u00fchren zu weitreichenden Unw\u00e4gbarkeiten, die das seelische Wohl des Kindes beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist dahingehend abzuw\u00e4gen, welche Vorteile die Durchf\u00fchrung der Reise f\u00fcr die kindliche Entwicklung bietet und welche Nachteile f\u00fcr das Kind mit der Reise verbunden sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:20px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragsgegnerin buchte f\u00fcr sich und ihr Kind eine Flugreise nach Mallorca. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Antragssteller sind f\u00fcr das Kind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Antragsgegnerin forderte den Antragssteller schriftlich zur Zustimmung der gebuchten Flugreise mit dem gemeinsamen Kind nach Mallorca auf. Die Reise sollte w\u00e4hrend der Corona-Pandemie stattfinden (August 2020). Eine Einigung zwischen den Beteiligten fand aufgrund der unterschiedlichen Meinungen hinsichtlich der Corona-Risiken nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragssteller sieht durch die Reise sein Umgangsrecht beeintr\u00e4chtigt. Der Antragsteller beantragte, die \u00dcbertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit auf ihn.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:20px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sind Entscheidungen f\u00fcr das Kind von erheblicher Bedeutung, ist das gegenseitige Einvernehmen der sorgeberechtigten Eltern erforderlich, \u00a7 1687 Abs. 1 S. 1 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Elternteil, bei dem das Kind sich gew\u00f6hnlich aufh\u00e4lt, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung bei Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens, \u00a7 1687 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig beschloss, dass Urlaubsreisen nicht pauschal einer der oben genannten Kategorien zugeordnet werden k\u00f6nnen. Er differenziert, welche Vorteile die Reise f\u00fcr die kindliche Entwicklung vorliegen und welche Gefahren f\u00fcr das Kind bei Durchf\u00fchrung der Reise verbunden sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat ordnete Urlaubsreise nach Mallorca w\u00e4hrend der Corona-Pandemie als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu. Denn das Ausw\u00e4rtige Amt hatte aufgrund hoher Infektionszahlen von Reisen in Teile Spaniens abgeraten. Ferner bestehe keine Planungssicherheit im Hinblick auf einen gebuchten R\u00fcckflug, falls es zu staatlichen notwendigen Reaktionen k\u00e4me. Zudem seien Quarant\u00e4nen oder ein Festsitzen im Ausland f\u00fcr Urlaubsreisende m\u00f6glich. Dies k\u00f6nne ein Kind in seinem seelischen Wohlbefinden nicht nur unerheblich belasten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die sorgeberechtigten Eltern das Einvernehmen nicht herbeif\u00fchren k\u00f6nnen, so \u00fcbertr\u00e4gt nach \u00a7 1628 BGB das Gericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis. Dies richtet sich nach dem Kindeswohl.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat \u00fcbertrug der Antragsgegnerin nicht die Entscheidungsbefugnis, da sie durch die Buchung der Reise das Umgangsrecht des Antragsstellers nicht respektiert und sie sich somit nicht kindeswohldienlich Verhalten habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit das Umgangsrecht des Antragsstellers gewahrt wird, hatte der Senat dem Antragssteller die Entscheidungsbefugnis \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:20px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><strong>Stellungnahme:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Sachverhalt kann auf Grundlage anderer Umst\u00e4nde anders entschieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist hier, ob ein Elternteil die Reise in ein Risikogebiet plant und ob die Reise die Entwicklung des Kindes f\u00f6rdert.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat h\u00e4tte ggfs. der Antragsgegnerin die Entscheidungsbefugnis \u00fcbertragen, wenn die gebuchte Reise nicht das Umgangsrecht des Antragsstellers beeintr\u00e4chtigt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:20px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p><em>NZFam 17\/2020, S. 781<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied mit Beschluss vom 30.07.2020 (Akz. 2 UF 88\/20), dass eine Flugreise eines Kindes nach Mallorca von erheblicher Bedeutung ist. 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